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ID: 2111210539
Name: Ganna
Alter: 22
Äîëãèé ñðîê Au-pair
Ab: 09.2012
Für: 12 ìåñÿöåâ
Deutsch: õîðîøî
Land: Ãåðìàíèÿ ID: 2111110479
Name: Seine
Alter: 20
Äîëãèé ñðîê Au-pair
Ab: 09.2011
Für: 12 ìåñÿöåâ
Deutsch: õîðîøî
Land: Ãåðìàíèÿ ID: 2111110469
Name: Mercy Nyambura
Alter: 21
Äîëãèé ñðîê Au-pair
Ab: 10.2011
Für: 12 ìåñÿöåâ
Deutsch: äîñòàòî÷íî
Land: Êåíèÿ
Aupairzentrale - Au-pair-Vermittlung innerhalb Österreich
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Aktualisiert: 09.05.12 19:32
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1 Familien-Referenzen
Referenz von Familie ID:2120510111
Familie ID:2120510111

Liebes APZ-Team, vielen Dank für Ihre Bemühungen, Ihr tolles Service, und die prompte Erledigung. Habe viele Agenturen im Internet angesehen, aber Ihr Homepage ist einfach genial. Ich hoffe, daß Sie noch lange für Österreich tätig sind. Mit freundlichen Grüßen Rita Kirchner

6 Au-pair-Referenzen
Referenz von Au-pair Hasmik aus Armenien
Hasmik aus Armenien

Liebes APZ-Team,

mit dieser Referenz möchte ich meine Dankbarkeit an Ihr ganzes Team aussprechen, denn dank Ihrer Hilfe habe ich die liebe Familie Reiterer gefunden und bin jetzt in Österreich und betreue die 2 süssen Zwillinge.

Ich bin noch seit 10 Tagen hier und denke, dass ich während meines Aufenthaltes vieles erleben werde.

Mit Ihrem Service bin ich sehr zufrieden,da Sie in Ihrer Arbeit sehr konsequent sind und bei auftretenden Fragen immer Hilfsbereitschaft aufweisen. Deshalb möchhte ich alle zukünftigen Au-pairs ermutigen, sich bei der Aupairzentrale zu registrieren und ihren Dienst in Anspruch zu nehmen. Das werdet ihr sicher nicht bereuen!

Mit herzlichen Grüssen
Hasmik

Íåìåöêèé Àíãëèéñêèé Ôðàíöóçñêèé Èñïàíñêèé Ïîðòóãàëüñêèé Ðóññêèé
Ïîëüçîâàíèå Èíôîðìàöèÿ ×àñòûå âîïðîñû Êîíòàêò Ðåãèñòðàöèÿ

 

Informationen der AMS für Au-pairs

 

Au-Pair in Österreich

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verordnung festgelegt, dass ausländische Au-Pair - Kräfte, die zwischen 18 und 28 Jahre alt sind, ohne weitere Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz für maximal ein Jahr beschäftigt werden dürfen,

 

·         sofern die Gastfamilie diese Tätigkeit zwei Wochen vor Beginn der Beschäftigung dem zuständigen Arbeitsmarktservice angezeigt

·         und das Arbeitsmarktservice eine Anzeigebestätigung ausgestellt hat.

 

Zusammen mit der Anzeige ist dem AMS auch eine von beiden Vertragspartnern unterschriebene Ausfertigung des Au-Pair - Vertrages vorzulegen.

 

Zum Nachweis darüber, wann die Anzeige beim AMS eingelangt ist, erhalten die Gastfamilien eine Eingangsbestätigung.

 

Rechte und Pflichten des Au-Pairs

Au-Pairs sind ausländische Schülerinnen oder Studentinnen, die durch ihren Aufenthalt in Österreich ihre im Ausland erworbenen Deutschkenntnisse vertiefen und das österreichische Kultur- und Gesellschaftsleben kennenlernen möchten. Das Au-Pair verpflichtet sich, leichte Hausarbeiten zu verrichten und die Betreuung der Kinder der Gastgeberfamilie im Ausmaß von insgesamt höchstens 25 Wochenstunden zu übernehmen.

 

Die Gastgeber verpflichten sich, dem Au-Pair für diese Tätigkeiten ein wöchentliches Taschengeld von € 60,-- zu bezahlen, ein Einzelzimmer und volle Verpflegung zur Verfügung zu stellen.  Der Gastgeber hat sich davon zu überzeugen, dass das Au-Pair in seinem Heimatstaat über eine für die Vertragsdauer gültige Kranken- und Unfallversicherung verfügt, die auch in Österreich einen diese Risken voll abdeckenden Versicherungsschutz gewährt. Ist das nicht der Fall, hat der Gastgeber auf seine Kosten das Au-Pair in Österreich zu versichern.

 

Voraussetzungen für die Anzeigebestätigung

Das Arbeitsmarktservice stellt binnen zweier Wochen eine Anzeigebestätigung für sechs Monate aus, wenn die Au-Pair - Kraft

·         nicht jünger als 18 und nicht älter als 28 Jahre ist,

·         im Falle einer Vermittlung von einer hiezu berechtigten Agentur vermittelt wurde,

·         in den letzten fünf Jahren nicht bereits ein Jahr als Au-Pair - Kraft in Österreich beschäftigt war und

·         die Gewähr gegeben ist, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Tätigkeit dem einer Au-Pair - Tätigkeit entspricht.

 
Damit meinen wir, dass das Au-Pair durch seinen Österreich-Aufenthalt das Land und die Lebensweise seiner Menschen kennenlernen und die im Heimatland erworbenen Sprachkenntnisse mit Hilfe der Gastfamilie vertiefen soll.


Eine Anzeigebestätigung darf daher nur für eine Familie (wenigstens ein/e Erziehungsberechtigte/r mit Kind) ausgestellt werden. Für das Au-Pair selbst muss ein Mindestmaß an Deutschkenntnissen (Schulunterricht oder ein Semester Studium oder Sprachlehrgang) vor dem Antritt der Beschäftigung durch ein entsprechendes Schulzeugnis oder eine sonstige Bestätigung in deutscher oder englischer Übersetzung nachgewiesen werden. Das Au-Pair soll seine Sprachkenntnisse auch im Zusammenleben mit der Gastfamilie erweitern können.

 

Beantwortet das Arbeitsmarktservice die Anzeige innerhalb dieser zweiwöchigen Frist nicht, darf die Beschäftigung - vorbehaltlich der Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 - vorerst ohne Anzeigebestätigung aufgenommen werden. Lehnt das AMS die Ausstellung der Anzeigebestätigung in der Folge ab, muss die begonnene Beschäftigung umgehend, längstens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides, beendet werden.

 

Fortsetzung des Au-Pair - Verhältnisses

Soll das Au-Pair - Verhältnis über die sechsmonatige Geltungsdauer der Anzeigebestätigung hinaus fortgesetzt werden, zeigt die Gastfamilie möglichst vier Wochen vor dem Ablauf der laufenden Berechtigung in seiner AMS-Geschäftsstelle die Fortdauer des Au-Pair-Verhältnisses an.

Ist die Höchstdauer von einem Jahr innerhalb der letzten fünf Jahre noch nicht erschöpft und liegt kein anderer Versagungsgrund vor, kann eine neuerliche Anzeigebestätigung ausgestellt werden. Eine Beschäftigung über die Jahresfrist hinaus ist nicht zulässig. Das Au-pair darf das 28ste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

Das Aufenthaltsrecht des Au-Pair

Die Anzeigebestätigung berechtigt zwar zum Antritt des Au-Pair - Verhältnisses, nicht aber zum rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich. Das Aufenthaltsrecht muss von der Au-Pair - Kraft selbst an der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland beantragt werden. Bei der Antragstellung ist die Anzeigebestätigung vorzulegen, sie ist eine der Voraussetzungen für die Erlangung des erforderlichen Aufenthaltstitels nach dem Fremdengesetz 1997.

 

Seit dem 1. Januar 2006 ist keine Verpflichtungserklärung für Nicht EU Au-pairs notwendig. Das Visum wird seit dem 1. Januar für ein Jahr ausgestellt, d.h. es muss nicht mehr verlängert werden.

 

Philippinischen Staatsangehörigen ist das Verlassen ihres Heimatlandes zur Aufnahme einer Au-Pair - Tätigkeit in einem anderen Staat untersagt. Mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann daher in diesem Fall nicht gerechnet werden.

 

Bitte beachten Sie

Die Anzeigebestätigung soll von der Gastfamilie am Ort der Tätigkeit zur Einsicht bereit gehalten werden.

Die Anzeigebestätigung gilt für die rechtmäßige Beschäftigung im Rahmen des darin beschriebenen Au-Pair-Verhältnisses. Sie deckt jedoch nicht die nach fremdenrechtlichen Vorschriften erforderlichen Berechtigungen für den Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Die Aufenthaltserlaubnis muss von der Au-Pair-Kraft selbst gesondert beantragt werden. Die Anzeigebestätigung dient daher auch zur Vorlage bei den Aufenthalts- bzw Fremdenpolizeibehörden oder den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland.

 

© Aupairzentrale 1997-2012. Âñå ïðàâà çàùèùåíû.Ðàçðàáîòàíî êîìïàíèåé BelBC.