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ID: 2111210515
Name: Jelena
Alter: 24
Langzeit-Au-pair
Ab: 01.2012
Für: 12 Monate
Deutsch: Grundkenntnisse
Land: Bosnien und Herzegowina ID: 2111110492
Name: Otgonsuren
Alter: 22
Langzeit-Au-pair
Ab: 02.2012
Für: 12 Monate
Deutsch: Gut
Land: Mongolei ID: 2111110439
Name: Ekaterina
Alter: 20
Langzeit-Au-pair
Ab: 08.2011
Für: 6 Monate
Deutsch: Sehr gut
Land: Russland
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Aktualisiert: 25.01.12 15:38
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1 Familien-Referenzen
Referenz von Familie ID:2120510111
Familie ID:2120510111

Liebes APZ-Team, vielen Dank für Ihre Bemühungen, Ihr tolles Service, und die prompte Erledigung. Habe viele Agenturen im Internet angesehen, aber Ihr Homepage ist einfach genial. Ich hoffe, daß Sie noch lange für Österreich tätig sind. Mit freundlichen Grüßen Rita Kirchner

6 Au-pair-Referenzen
Referenz von Au-pair Daria Morozova aus Kirgisistan
Daria Morozova aus Kirgisistan

Liebes APZ-Team,

Ich heisse Dascha. Ich bin 23 Jahre Ait. Ich wohne in Kirgizien.

Ich war schön ein mall als Au-Pair im Deuttschland. Das war wunderschön. Ich hatte 3 Kinder in der Gastfamilie. Für uns war gans interesant zusammen was zu machen. Mit Kinder haben wir so viell gebastelt und so weiter. Das war interesante Zeit für uns...

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 Informationen zur Beschäftigung einer Au‐pair‐Kraft

aus einem Nicht‐EU‐Staat (Drittstaat)

Eine Gastgeber‐Familie darf eine ausländische Au‐pair‐Kraft beschäftigen, wenn

• sie das Au‐pair‐Verhältnis der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeits‐marktservice (AMS) spätestens zwei Wochen vor Beginn der Tätigkeit von der Gast‐geber‐Familie angezeigt (Anzeigeformular) hat und

• das AMS darüber eine Anzeigebestätigung ausgestellt hat. Die Anzeigebestätigung gilt zunächst für sechs Monate und kann unter bestimmten Voraussetzungen um weitere sechs Monate verlängert werden (siehe weiter unten).

Eine Anzeigebestätigung wird vom AMS ausgestellt, wenn

• die Au‐pair‐Kraft mindestens 18 und höchstens 28 Jahre alt ist,

• im Falle der Vermittlung eine hiezu berechtigte Agentur eingeschaltet wurde,

• die Au‐pair‐Kraft innerhalb der letzten fünf Jahre nicht bereits länger als ein Jahr als Au‐pair‐Kraft in Österreich beschäftigt war,

• die Gewähr gegeben ist, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt einem Au‐pair‐Verhältnis entspricht: Die Au‐pair‐Kraft soll durch ihren Österreich‐Aufenthalt das Land und die Lebensweise seiner Menschen kennenlernen und die im Heimatland erworbenen Sprachkenntnisse mit Hilfe der Gastfamilie vertiefen. Sie wird in die Hausgemeinschaft der Gastgeberfamilie (wenigstens ein/e Erziehungsberechtigte/r mit Kind) aufgenommen und soll bei leichten Hausarbeiten einschließlich Kinder‐betreuung mithelfen. Die Au‐pair‐Kraft muss ein Mindestmaß an Deutschkenntnissen (Schulunterricht oder ein Semester Studium oder Sprachlehrgang) schon vor dem An‐tritt der Beschäftigung durch ein entsprechendes Schulzeugnis oder eine sonstige Be‐stätigung in deutscher oder englischer Übersetzung nachweisen können und soll ihre Sprachkenntnisse im Zusammenleben mit der Gastfamilie erweitern.

Liegen die o.a. Voraussetzungen nicht vor, wird kein Au‐pair‐Verhältnis angenommen und die Anzeige nicht bestätigt.

 

Antragsnachweise nicht vergessen

Um die Anzeige möglichst rasch beantworten zu können, wäre eine Ausfertigung des von beiden Vertragspartnern unterfertigten Au‐pair‐Vertrages (Mustervertrag) beizulegen.

 

Das Arbeitsverhältnis mit einer Au‐pair‐Kraft

Für die Beschäftigung von Au‐pair‐Kräften gilt das Hausgehilfen‐ und Hausangestelltenge‐setz (HGHAG), das unter anderem arbeitsrechtliche Ansprüche wie Urlaub oder Entgeltfort‐

letzte Aktualisierung: 1. Dezember 2011 1

zahlung bei Erkrankung regelt. Darüber hinaus sind auch die speziellen Regelungen im Min‐destlohntarif für Au‐pair‐Kräfte zu beachten, wonach die Arbeitzeit inklusive Arbeitsbereit‐schaft höchstens 20 Stunden/Woche betragen darf.

Anzuwenden ist auch das Betriebliche Mitarbeiter‐ und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG): der/die Gastgeber/in hat für die Au‐pair‐Kraft Beiträge nach dem BMSVG zu zah‐len. Nähere Informationen über die zu setzenden Schritte (Auswahl der Mitarbeitervorsor‐gekasse, Abwicklung der Beitragszahlung, etc.) finden Sie auf der Homepage http://www.betrieblichevorsorgekassen.at/index.html.

Die Entlohnung der Au‐pair‐Kraft richtet sich nach dem Mindestlohntarif für Au‐pair‐Kräfte.

Gemäß dem HGHAG in Verbindung mit dem Mindestlohntarif haben Au‐pair‐Kräfte An‐spruch auf 15 Monatsentgelte im Jahr (Urlaubssonderzahlung: zwei Monatsentgelte; Weih‐nachtssonderzahlung: ein Monatsentgelt). Bei kürzeren Beschäftigungsverhältnissen ist der Sonderzahlungsanspruch zu aliquotieren.

 

Kranken‐ und Unfallversicherung

Für die Beschäftigung einer Au‐pair‐Kraft ist auch eine Anmeldung zur gesetzlichen Sozial‐versicherung erforderlich (ASVG). Die volle freie Station und die Verpflegung sowie die Be‐träge, welche die Gastgeberfamilie für den privaten Krankenversicherungsschutz der Au‐pair‐Kraft sowie für deren Teilnahme an Sprachkursen und kulturellen Veranstaltungen auf‐wendet, werden jedoch – gemäß einer Sonderreglung im ASVG – nicht zum Entgelt gerech‐net und sind somit beitragsfrei. Bei einer Beschäftigung der Au‐pair‐Kraft bis zur Geringfü‐gigkeitsgrenze genügt die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung. Näheres dazu erfahren Sie bei Ihrer zuständigen Gebietskrankenkasse.

Eine Krankenversicherung kann für die Au‐pair‐Kraft bei einer privaten Versicherungsanstalt abgeschlossen werden. Eine im Ausland abgeschlossene Krankenversicherung ist nur dann ausreichend, wenn diese auch in Österreich leistungspflichtig ist.

Au‐pair‐Kräfte aus Drittstaaten erhalten jedenfalls nur dann einen Einreise‐ und Aufent‐haltstitel, wenn sie über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfü‐gen.

 

Verlängerung der Au‐pair‐Beschäftigung

Die Anzeigebestätigung kann um maximal sechs Monate verlängert werden, wenn die we‐sentlichen Kriterien des Au‐pair‐Verhältnisses (siehe oben) weiter vorliegen und der Au‐pair‐Kraft während der ersten sechs Monate der Erwerb von Deutschkenntnissen ermöglicht wurde. Als Nachweis dafür gelten Deutschkurse einschlägiger Bildungseinrichtungen ein‐schließlich solcher für Erwachsenenbildung.

Die Verlängerung ist möglichst vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer der Anzeigebestä‐tigung zu beantragen. Die Anzeigebestätigung soll von der Gastfamilie am Ort der Tätigkeit zur Einsicht bereitgehalten werden.

letzte Aktualisierung: 1. Dezember 2011 2

 

Aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen

Die Anzeigebestätigung gilt für die rechtmäßige Beschäftigung im Rahmen des darin be‐schriebenen Au‐pair‐Verhältnisses. Sie deckt jedoch nicht die nach fremdenrechtlichen Vor‐schriften erforderlichen Berechtigungen für den Aufenthalt im Bundesgebiet ab.

Au‐pair‐Kräfte aus Drittstaaten benötigen zusätzlich eine Aufenthaltsbewilligung „Sonder‐fälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ für die gesamte Dauer des Au‐pair‐Verhältnisses. Die Anzeigebestätigung des AMS ist als Grundlage für die Erteilung des Einreise‐ und Aufent‐haltstitels den Aufenthalts‐ bzw. Fremdenpolizeibehörden bzw. den österreichischen Vertre‐tungsbehden im Ausland (Botschaft, Konsulat) vorzulegen.

Die Ausstellung von Einreise‐Visa für Au‐pair‐Kräfte aus afrikanischen oder asiatischen Län‐dern kann drei bis vier Monate in Anspruch nehmen! Das AMS kann diese Zeit nicht durch eine entsprechende Verlängerung der Au‐pair‐Anzeigebestätigung ersetzen. Es besteht in solchen Fällen kein Anspruch auf eine Beschäftigung im höchstzulässigen Ausmaß von zwölf Monaten!

Au‐pair‐Kräfte aus EWR‐ und EU‐Mitgliedstaaten brauchen keine Aufenthaltsbewilligung. Sie haben sich aber bei einem Aufenthalt über drei Monate bei der Aufenthaltsbehörde eine Anmeldebescheinigung zu besorgen.

 

Kein Zugang zum regulären Arbeitsmarkt

Au‐pair‐Kräfte sind nicht zum regulären Arbeitsmarkt zugelassen und erwerben nach Been‐digung ihrer Au‐pair‐Tätigkeit weder einen Anspruch auf eine weitere Arbeitsberechtigung noch das Recht auf freien Arbeitsmarktzugang. Auch die Gastgeberfamilie hat keinen An‐spruch auf eine Weiterbeschäftigung der Au‐pair‐Kraft.

 

Gebühren und Abgaben

Die Vorschreibung der Gebühren und Abgaben erfolgt gemeinsam mit der abschließenden Erledigung Ihrer Eingabe.

Gebühren und Abgaben können durch Barzahlung (an der Kasse Ihrer AMS‐Geschäftsstelle) oder mit Erlagschein erstattet werden; eventuelle weitere Zahlungsmöglichkeiten erfahren Sie von Ihrer AMS‐Geschäftsstelle.

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